Das geltende Namensrecht in der Bundesrepublik Deutschland ist – gerade im internationalen Vergleich – sehr restriktiv und wird aufgrund der vielfältigen Lebenswirklichkeit der Gegenwart den Bedürfnissen von Familien nicht mehr gerecht. Der in dieser Woche abschließend zu beratende Entwurf der Bundesregierung – den wir im Grundsatz befürworten – sieht u.a. Folgendes vor: Die namensrechtlichen Möglichkeiten bei der Geburtsnamens- und Ehenamensbestimmung werden durch die Möglichkeit der Bildung von Doppelnamen für Kinder und Ehegatten erweitert. Die namensrechtlichen Traditionen der in Deutschland anerkannten nationalen Minderheiten und im Hinblick auf geschlechtsangepasste Formen des Familiennamens auch von Personen mit Migrationshintergrund werden berücksichtigt. Der Zwang zur Namensänderung nach einer Erwachsenenadoption wird aufgehoben. Insbesondere die Einführung von echten Doppelnamen für beide Ehepartner entspricht den Erwartungen der Menschen an das Namensrecht. Kritisch zu sehen ist hingegen die Aufhebung des Zwangs zur Namensänderung bei Erwachsenenadoptionen, da dies eine „Rosinenpickerei“ bei diesem Rechtsinstitut begünstigt.