In abschließender zweiter und dritter Lesung haben wir den Entwurf der Bundesregierung für ein Gesetz zur Änderung der Höfeordnung und zur Änderung der Verfahrensordnung für Höfesachen beraten. Die Höfeordnung ist partielles Bundesrecht – also Bundesrecht, das nur in einem Teil Deutschlands gilt. Dies betrifft die Länder Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein. Gegenstand des Gesetzes ist insbesondere ein Anerbenrecht für die Übergabe (unter Lebenden oder im Erbfall) von Höfen, die im Eigentum einer Einzelperson oder von Ehegatten sind. Als Anerbenrecht bezeichnet man die Vererbung eines landwirtschaftlichen Anwesens an einen einzigen Erben. Die Höfeordnung steht in der langen Tradition der Anerbenrechte, die darauf abzielen, den geschlossenen Fortbestand landwirtschaftlicher Betriebe zu sichern. Mit dem nun vorliegenden Gesetzentwurf werden insbesondere Folgeänderungen infolge der Grundsteuerreform umgesetzt. Gleichfalls besonders wichtig ist jedoch eine weitere Regelung, die im Wege des Änderungsantrags noch nachträglich in dieses Gesetz – als Trägergesetz – eingefügt wurde: Wir wollen die Ermittlungsbefugnisse der Sicherheitsbehörden stärken und schwere Kriminalität effizienter bekämpfen. Dazu verlängern wir die gesetzlichen Regelungen zur Telekommunikationsüberwachung bei Wohnungseinbruchdiebstahl. So stellen wir sicher, dass dieses wichtige Ermittlungsinstrument unserer Polizei auch weiterhin zur Verfügung steht.