Flexibilisierung des Besserstellungsverbotes für gemeinnützige Forschungseinrichtungen ermöglichen

Gemeinnützige Forschungseinrichtungen, insbesondere Einrichtungen der angewandten und industrienahen Forschung, haben sich in Deutschland in bestimmten Fällen an das sog. Besserstellungsverbot zu halten. Dies gilt dann, wenn sie zum überwiegenden Teil Förderungen aus öffentlicher Hand erhalten und nicht institutionell vom Bund finanziert werden. Das Besserstellungsverbot legt fest, dass Empfänger staatlicher Zuwendungen ihre Beschäftigten nicht besserstellen dürfen als vergleichbare Beschäftigte des Bundes. Damit werden die Arbeitsbedingungen des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD) mittelbar verbindlich. Sie dürfen keine vom TVöD abweichenden Leistungen (z.B. Altersversorgung) anbieten. Außeruniversitäre Forschungseinrichtungen, die auf Dauer vom Bund gefördert werden, haben hingegen über den § 2 des Wissenschaftsfreiheitsgesetzes (WissFG) die Möglichkeit, eine Ausnahme vom Besserstellungsverbot zu erhalten. Folglich sind gemeinnützige Forschungseinrichtungen, die vom Bund nicht institutionell gefördert werden, im Wettbewerb um qualifizierte Fachkräfte benachteiligt. Mit unserem Antrag, den wir in dieser Woche abschließend beraten, wollen wir diese Benachteiligung beseitigen. Wir schlagen eine pragmatische Problemlösung vor, die unverzüglich von der Bundesregierung umgesetzt werden könnte: Den § 2 des WissFG so zu fassen, dass neben den bereits aufgeführten Wissenschaftseinrichtungen auch gemeinnützige Forschungseinrichtungen, die nicht vom Bund institutionell gefördert werden, mit einbezogen sind. Die Resonanz auf unsere Vorschläge unter den betroffenen Forschungseinrichtungen ist außerordentlich positiv.

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