Gemeinnützige Forschungseinrichtungen, insbesondere Einrichtungen der angewandten und industrienahen Forschung, haben sich in Deutschland an das sog. Besserstellungsverbot zu halten, wenn sie zum überwiegenden Teil Förderungen aus öffentlicher Hand erhalten und dabei nicht institutionell vom Bund finanziert werden. Das Besserstellungsverbot legt fest, dass Empfänger staatlicher Zuwendungen ihre Beschäftigten nicht besserstellen dürfen als vergleichbare Beschäftigte des Bundes. Außeruniversitäre Forschungseinrichtungen, die auf Dauer vom Bund gefördert werden, haben hingegen über den § 2 des Wissenschaftsfreiheitsgesetzes die Möglichkeit auf eine Ausnahme vom Besserstellungsverbot erhalten. Folglich sind gemeinnützige Forschungseinrichtungen, die vom Bund nicht institutionell gefördert werden, im Wettbewerb um qualifizierte Fachkräfte massiv benachteiligt. Mit unserem Antrag fordern wir die Bundesregierung auf, diese Benachteiligung zu beenden und gemeinnützige Forschungseinrichtungen flexibler vom Besserstellungsverbot auszunehmen. Wir schlagen vor, das Wissenschaftsfreiheitsgesetz anzupassen. Weiterhin fordern wir, dass die Bundesregierung ihrer Rechenschaftspflicht nachkommt und die Auswirkungen der bestehenden Regelungen transparent macht. Nur so kann die Wettbewerbsfähigkeit der betroffenen Forschungseinrichtungen gesichert und der Standort Deutschland als Innovationsstandort gestärkt werden. Bereits 2023 haben wir mit unserem Antrag „Flexibilisierung des Besserstellungsverbotes für gemeinnützige Forschungseinrichtungen ermöglichen“ eine pragmatische Lösung gefordert. Die Ampel-Fraktionen haben in Reaktion im Februar 2024 eine Anpassung von § 8 des Haushaltsgesetzes beschlossen – dies führt jedoch zu keiner substanziellen Verbesserung für gemeinnützige Forschungseinrichtungen.