Im Rahmen der aktuellen Agrarförderperiode verfolgt die EU unter dem Stichwort „soziale Konditionalität“ das Ziel, mit den Instrumenten der Agrarförderung zur Entwicklung einer sozialverträglichen Landwirtschaft beizutragen. Nach den Vorgaben der GAP-Strategieplan-Verordnung und der horizontalen Verordnung sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, spätestens ab dem 1. Januar 2025 Verstöße gegen bestimmte bereits bestehende Verpflichtungen des Arbeits- und Arbeitsschutzrechts mittels Verwaltungssanktionen in Form von Kürzungen bei der EU-Agrarförderung zu ahnden. Dabei greifen die Mitgliedstaaten auf ihr bestehendes Kontroll- und Durchsetzungssystem zurück. Der vorgelegte Gesetzentwurf enthält die entsprechenden Durchführungsvorschriften, um die soziale Konditionalität in Deutschland einzuführen. Aus unserer Sicht muss bei dem Gesetzentwurf und vor allem bei der dann zu erfolgenden Ausgestaltung durch entsprechende Verordnungen sichergestellt werden, dass durch die geplante Überprüfung der Einhaltung der sozialen Konditionalität nicht zusätzliche bürokratische Belastungen für die Landwirtinnen und Landwirte entstehen. Gleichzeitig darf es durch die geforderten Mitteilungen an die zuständigen Behörden nicht zu Verzögerungen bei der Auszahlung der EU-Mittel an die Landwirtinnen und Landwirte kommen.