Michael Donth MdB

Gesetz über die Auszahlung der Erwerbsminderungsrenten-Bestandsverbesserung

In erster Lesung haben wir in dieser Woche den Entwurf der Bundesregierung für ein Gesetz über die Auszahlung der Erwerbsminderungsrenten-Bestandsverbesserung beraten. Die Regelungen für Erwerbsminderungsrenten (EM-Renten) wurden in der Vergangenheit wiederholt angepasst. Deutliche Verbesserungen bei den Zurechnungszeiten gab es insbesondere 2014 und dann erneut ab 2019, allerdings jeweils nur für Rentenneuzugänge, nicht aber für bereits laufend gezahlte Bestandsrenten. Mit dem Rentenanpassungs- und Erwerbsminderungsrenten-Bestandsverbesserungsgesetz von 2022 wurden dann auch für EM-Bestandsrentenfälle mit Rentenbeginn zwischen 2001 und 2018 Verbesserungen in Form eines Rentenzuschlags ab dem 1. Juli 2024 beschlossen. Der Zuschlag sollte von den Rentenversicherungsträgern auf Grundlage der persönlichen Entgeltpunkte (pEP) berechnet werden, die der am 30. Juni 2024 beanspruchten Rente zugrunde liegen. Das Verfahren zur Zuschlagsermittlung für ca. 3 Mio. Bestandsrenten sollte voll maschinell erfolgen. Zum damaligen Zeitpunkt ging die DRV davon aus, dass ein zeitlicher Vorlauf von zwei Jahren ausreichend wäre. Die Umsetzung des Zuschlags für Bestandsrenten über das IT-System der DRV hat sich aufgrund eines erhöhten Umsetzungsaufwands zwischenzeitlich als deutlich komplexer herausgestellt. Ziel des nun vorliegenden Gesetzentwurfs ist es, die Rentenzuschläge trotz der Umsetzungsschwierigkeiten der DRV pünktlich ab Juli 2024 an die berechtigten EM-Rentner auszuzahlen. Dazu sollen die Rentenzuschläge im Auftrag der Rentenversicherungsträger durch den Renten Service der Deutschen Post AG (außerhalb des IT-Systems der DRV) berechnet und als gesonderter Betrag ausgezahlt werden. Der Renten Service soll den Rentenzuschlag zwischen dem 10. und dem 20. eines Monats gesondert von den regulären Renten auszahlen. In einer 2. Stufe ab Dezember 2025 soll der Zuschlag dann – wie ursprünglich bereits ab Juli 2024 geplant – auf Grundlage der pEP durch die Rentenversicherungsträger berechnet werden.

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