Zweites Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes (Triage)

Der Entwurf der Bundesregierung für ein Zweites Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes (Triage) dient der Umsetzung des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Dezember 2021 (1 BvR 1541/20) zu Benachteiligungsrisiken insbesondere von Menschen mit Behinderungen in der Triage. Mit dem Gesetz werden für die Zuteilungsentscheidung maßgebliche Kriterien und Verfahrensvorschriften geregelt. Wir sehen den Entwurf kritisch. Er bildet die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nur unzureichend ab. So wird beispielsweise der Umgang mit Triagesituationen nur im Pandemiefall geregelt, weitere mögliche Ursachen (Naturkatastrophen etc.) werden nicht berücksichtigt. Zudem enthält der Entwurf zwar Vorgaben für eine Triage, Verstöße hiergegen sind jedoch nicht sanktionsbewehrt. Komplex der Ex-Post Triage wird im Gesetzentwurf verboten, der Bundesrat hingegen hat diese Ex-Post Triage hingegen in seiner Stellungnahme gefordert. Da im Vorfeld eine ausreichende Beteiligung der betroffenen Gruppen versäumt wurde, ist eine Unsicherheit für alle Beteiligten entstanden, die der Gesetzentwurf nicht aufzulösen vermag.


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