In erster Lesung beraten wir drei unterschiedliche Entwürfe zur Regelung der Suizidhilfe: Das Gesetz zur Strafbarkeit der geschäftsmäßigen Hilfe zur Selbsttötung und zur Sicherstellung der Freiverantwortlichkeit der Entscheidung zur Selbsttötung, das Gesetz zur Regelung der Suizidhilfe, das Gesetz zum Schutz des Rechts auf selbstbestimmtes Sterben. Zu dem erstgenannten Gesetz wird von derselben Gruppe ergänzend der Antrag Suizidprävention stärken und selbstbestimmtes Leben ermöglichen eingebracht. Bei den drei Gesetzentwürfen handelt es sich um Vorschläge von Abgeordnetengruppen, wie das Recht der Suizidbeihilfe neu geregelt werden könnte. Mit Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Februar 2020 wurde der durch das Gesetz zur Strafbarkeit der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung vom 3. Dezember 2015 eingefügte § 217 des Strafgesetzbuches für mit dem Grundgesetz unvereinbar und nichtig erklärt. Danach ist die „geschäftsmäßige“ Suizidhilfe, also eine auf wiederholte Hilfe zur Selbsttötung angelegte Tätigkeit von Organisationen, Vereinen und Einzelpersonen, grundsätzlich wieder straffrei und ohne Regelungen zum Schutz der Freiverantwortlichkeit möglich. Vor diesem Hintergrund wurden die oben genannten Gruppenentwürfe vorgelegt.