Michael Donth MdB

Michael Donth: „Werksverkehre müssen in das 49-Euro-Ticket integriert werden“

Die Bundesregierung erklärt in ihrer Antwort auf eine Schriftliche Einzelfrage des Bundestagsabgeordneten und Unionsberichterstatter für den ÖPNV, Michael Donth, dass Berufsverkehre (auch Werksverkehre genannt) nicht in das 49-Euro-Ticket aufgenommen werden.

„Während die Werksverkehre letztes Jahr in das 9-Euro-Ticket aufgenommen wurden, sollen sie vom 49-Euro-Ticket ausgeschlossen werden. Das ist nicht konsequent und bestätigt wieder einmal den unklaren Kurs der Bundesregierung beim 49-Euro-Ticket“, kritisiert Michael Donth. Die Berufsverkehre werden vor allem in Baden-Württemberg genutzt. Durch sie werden Arbeitnehmer an ihren unterschiedlichen und teilweise weit verteilten Wohnorten abgeholt und im Anschluss zu ihren jeweiligen Werken gefahren. Sie betreffen einen kleinen Anteil der Arbeitnehmer, sind aber gerade in ländlichen Räumen seit Jahrzehnten eine feste und unverzichtbare Alternative zum eigenen Auto. Teilweise werden Werksverkehre durch die Unternehmen bezuschusst, müssen heute aber in der Regel von den Fahrgästen selbst finanziert werden.

„Umso unverständlicher, dass sie nicht in das 49-Euro-Ticket integriert werden“, so Michael Donth. Der Bundestagsabgeordnete fordert daher: „Wenn die Ampel es mit einer klimafreundlichen Verkehrspolitik ernst meint, müssen auch die Werksverkehre Teil des 49-Euro-Tickets werden. Ich hoffe, dass Baden-Württemberg die Verkehre in seine Richtlinie zum 49-Euro-Ticket integriert“.

Hinweis: Der Bundesregierung zufolge werden Berufsverkehre nach § 43 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) nicht in das 49-Euro-Ticket aufgenommen, weil dieser Sonderlinienverkehr „unter Ausschluss anderer Fahrgäste“ durchgeführt werde und damit nicht allgemein zugänglich sei. Sonderlinienverkehre seien grundsätzlich kein ÖPNV im Sinne von § 2 RegG und somit auch nicht vom 49-Euro-Ticket umfasst. Denn das 49-Euro-Ticket solle zur bundesweiten Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs im Sinne des § 2 RegG berechtigen: „Nach § 2 RegG ist öffentlicher Personennahverkehr die allgemein zugängliche Beförderung von Personen mit Verkehrsmitteln im Linienverkehr, die überwiegend dazu bestimmt sind, die Verkehrsnachfrage im Stadt-, Vorort- oder Regionalverkehr zu bedienen“.

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