Mitgliederversammlungen müssen im Vereinsrecht grundsätzlich als Präsenzveranstaltung stattfinden. Die Abhaltung von virtuellen Mitgliederversammlungen ist nur dann möglich, wenn die Satzung des Vereins dies ausdrücklich vorsieht. Gleiches gilt für den Vorstand von Vereinen und Stiftungen sowie für andere Vereins- und Stiftungsorgane. Die pandemiebedingten Sonderregelungen, die noch bis zum 31. August 2022 in Kraft waren, ermöglichten es den Vereinen, auch ohne entsprechende Satzungsregelung Mitgliederversammlungen im Wege der elektronischen Kommunikation durchzuführen. Diese Regelung ist angesichts der voranschreitenden Digitalisierung auch über die pandemische Situation hinaus sinnvoll. Wir bringen deshalb einen Gesetzentwurf in erster Lesung ein, mit dem wir die Vorschrift in modifizierter Form beibehalten.
