Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes

In dieser Sitzungswoche befassen wir uns sowohl in erster, als auch in zweiter und dritter Lesung mit dem Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes. Mit Ablauf des 19. März 2022 endet die Geltungsdauer der Rechtsgrundlage für die meisten Corona-Schutzmaßnahmen. Betroffen sind insbesondere die Regelungen in § 28a Absatz 7 bis 9 und § 28b des Infektionsschutzgesetzes (IfSG). Diese Normen bilden die Grundlage für die einzelnen, von den Ländern beschlossenen Maßnahmen. Mit dem Änderungsgesetz werden insbesondere den Ländern künftig nur noch „Basisschutzmaßnahmen“ weiter gestattet. Zu diesen gehören die Maskenpflicht in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen sowie im öffentlichen Personennahverkehr. Darüber hinaus wird die Testpflicht in Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen, Schulen, sowie bestimmten Unterkünften geregelt. Außerdem können die Parlamente der Länder in regionalen „Hotspots“ darüber hinausgehende Maßnahmen ermöglichen. Die neuen Regelungen sollen bis zum 23. September 2022 befristet gelten, bestimmte derzeit wirksame Regelungen in den Ländern können zudem übergangsweise bis zum 2. April 2022 fortgelten. Bis dahin müssen die Länder ihre Regeln anpassen. Nach der sehr kritischen Anhörung am 14. März 2022 und dem sehr kurzfristigen Verfahren deutet alles darauf hin, dass dieser Gesetzentwurf zahlreiche massive Kritikpunkte enthält.

Es ist nicht akzeptabel, dass sich der Bundesgesetzgeber trotz bundesweit hoher Inzidenzzahlen seiner Verantwortung entzieht und die Länder bei der Bekämpfung der Pandemie alleine lässt. Bei einer Anhörung im Gesundheitsausschuss des Deutschen Bundestages haben Gesundheitsexperten auf deutliche Mängel im vorliegenden Gesetzentwurf hingewiesen: den Wegfall umfassender Testpflichten und Zutrittskonzepte, die Lockerung der Basisschutzmaßnahmen, die nicht zuletzt eine Gefahr für vulnerable Gruppen darstellt und eine nicht ausreichend klare Hotspot-Regelung, die für die Länder nicht praktisch handhabbar ist.

Die Bundesregierung muss ihrer Verantwortung gerecht werden und ist aufgerufen, die parteipolitischen Spielereien einzustellen. Es gilt, nicht nur die Expertenstimmen in der Anhörung ernst zu nehmen, sondern auch noch weitere gesetzliche Änderungen vorzunehmen: Bei der Umsetzung der Maßnahmen muss ein bundesweiter Flickenteppich verhindert werden und die Länder müssen in die Lage versetzt werden, tatsächlich angemessen auf die aktuelle Situation reagieren zu können.

Wir lehnen daher diesen Gesetzesentwurf ab.


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