Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes

Mit dem Siebenundzwanzigsten Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes befassen wir uns in abschließender zweiter und dritter Lesung. Die Bundesregierung will insbes. die Freibeträge (beim Einkommen von Eltern und Auszubildenden) um 20 Prozent und die Leistungen um fünf Prozent anheben, die Altersgrenze des Bezugsrechts auf 45 Jahre erhöhen und schließlich den Vermögensfreibetrag (für Geförderte) auf 45.000 Euro anheben. In den letzten Jahren ist die Anzahl der Geförderten kontinuierlich zurückgegangen. Die Gründe dafür liegen auch in der Tatsache, dass Einkommen und Vermögen der Elterngeneration gestiegen und die Zahl der Kinder pro Familie zurückgegangen sind. Wir sind der Überzeugung: BAföG muss Sozialleistung bleiben, die von der individuellen Bedürftigkeit abhängt. In erster Lesung beraten wir außerdem das Achtundzwanzigste Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes. Damit soll die Bundesregierung die Befugnis erhalten, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrats im Falle einer bundesweiten Notlage, die den Arbeitsmarkt für ausbildungsbegleitende Nebentätigkeiten in erheblichem Ausmaß beeinträchtigt, das BAföG vorübergehend für einen Personenkreis zu öffnen, der normalerweise vom BAföG-Bezug ausgeschlossen ist.


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