Arbeitszeiterfassung bürokratiearm ausgestalten – Mehr flexibles Arbeiten ermöglichen

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in einer Entscheidung vom 14. Mai 2019 (C-55/18) festgehalten: Die Mitgliedstaaten müssen die Arbeitgeber verpflichten, ein System einzuführen, mit dem die geleistete Arbeitszeit erfasst werden kann. Der EuGH hat den Mitgliedstaaten in der Umsetzung aber erhebliche Spielräume zugebilligt. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Beschluss vom 13. September 2022 (1 ABR 22/21) auf Grundlage der EuGH-Entscheidung festgestellt, dass grundsätzlich eine Pflicht für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber zur Erfassung der Arbeitszeit besteht. Der Beschluss gibt keine Vorgaben darüber, auf welche Art und Weise eine Arbeitszeiterfassung erfolgen muss. Im April 2023 wurde ein Entwurf des Bundesarbeitsministeriums zur Arbeitszeiterfassung bekannt. Dieser Entwurf würde sowohl die Beschäftigten als auch die Arbeitgeber mit überflüssiger Bürokratie gängeln und kleine und mittlere Unternehmen in besonderem Maße belasten. Mit unserem Antrag, den wir in dieser Woche erstmalig beraten, machen wir Vorschläge für eine unbürokratische Form der Arbeitszeiterfassung. Die Spielräume der EuGH-Entscheidung sollen genutzt werden. Außerdem sollen freiwillige Vertrauensarbeitszeiten weiterhin uneingeschränkt möglich sein.  Darüber hinaus wollen wir das Arbeitszeitrecht zu reformieren und mehr Flexibilität bei den Arbeitszeiten vorsehen – auch um die Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu verbessern. Deshalb fordern wir die Einführung flexibler wöchentlicher statt täglicher Arbeitszeiten. Die Schutzvorschriften für Arbeitnehmer sollen dabei beibehalten werden.


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